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Das KSK-Bußgeld nach §36 KSVG

Stand dieser Seite:

Was §36 KSVG für Versicherte als Ordnungswidrigkeit nennt, wie hoch die Geldbuße höchstens ist und worauf sie sich bezieht — im Wortlaut des Gesetzes.

Der Wortlaut

§36 Abs. 1 KSVG, soweit er die Jahresmeldung betrifft:

„Ordnungswidrig handelt der Versicherte, der vorsätzlich oder fahrlässig … 3. der Meldepflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt.“

§36 Abs. 3 KSVG zur Höhe:

„Die Ordnungswidrigkeit kann … in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.“

Die Nummern 1 und 2 von Absatz 1 betreffen Angaben, Auskünfte und Unterlagen, die die Künstlersozialkasse nach §11 Abs. 2 KSVG verlangt. Das Gesetz nennt eine Obergrenze, keinen festen Betrag.

Worauf sich die Geldbuße bezieht

§36 Abs. 1 Nr. 3 KSVG nennt die Meldung: nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig. Gemeint ist die Meldepflicht nach §12 Abs. 1 Satz 1 KSVG — „Versicherte und Zuschußberechtigte haben der Künstlersozialkasse bis zum 1. Dezember eines Jahres das voraussichtliche Arbeitseinkommen … zu melden“. Dass diese Meldung laut Künstlersozialkasse auch bei unverändertem Einkommen nötig ist, steht unter KSK-Einkommensschätzung: die Frist ist der 1. Dezember.

Was „nicht richtig“ in einem bestimmten Fall bedeutet, legt diese Seite nicht aus. Das beantwortet die Künstlersozialkasse oder eine Beratung Ihrer Wahl. Wie die Schätzung zustande kommt — Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben —, steht unter Gemeldet wird der Gewinn, nicht der Umsatz.

Vorsätzlich oder fahrlässig — und die Erklärung im Prüfungsbogen

§36 Abs. 1 KSVG spricht von „vorsätzlich oder fahrlässig“. Die Erklärung auf dem Fragebogen der Stichprobenprüfung nennt die Geldbuße bis 5.000 € für vorsätzlich oder grob fahrlässig gemachte unrichtige Angaben. Beide Formulierungen stehen hier so, wie sie in ihrer Quelle stehen.

Die Meldung gilt auch ohne Änderung

Die Künstlersozialkasse nennt die Meldung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens „unbedingt erforderlich“, auch wenn sich das Einkommen nicht geändert hat. Die drei Wege zur Meldung — online mit Code, über das Bundesportal, auf dem unterschriebenen Vordruck — stehen unter Der KSK-Authentifizierungscode und die drei Wege zur Meldung; das Datum unter KSK-Einkommensschätzung: die Frist ist der 1. Dezember.

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Häufige Fragen

Wie hoch ist das Bußgeld der KSK für Versicherte?
Bis zu 5.000 €. §36 Abs. 3 KSVG: Die Ordnungswidrigkeit kann „in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden“. Das Gesetz nennt eine Obergrenze, keinen festen Betrag.
Wofür gibt es ein Bußgeld nach §36 KSVG?
Für Versicherte nennt §36 Abs. 1 KSVG drei Fälle, darunter die Meldepflicht nach §12 Abs. 1 Satz 1: ordnungswidrig handelt, wer ihr vorsätzlich oder fahrlässig „nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt“. Diese Meldung ist das voraussichtliche Arbeitseinkommen, fällig bis zum 1. Dezember.
KSK-Meldung verspätet oder vergessen – was folgt daraus?
§36 Abs. 1 KSVG nennt die Meldung, die nicht rechtzeitig kommt, als Ordnungswidrigkeit, und §36 Abs. 3 eine Geldbuße bis zu 5.000 €. Was in einem bestimmten Fall folgt, beantwortet die Künstlersozialkasse oder eine Beratung Ihrer Wahl.

Quellen

Von der Redaktion Künstlerfinanzen. Stand dieser Seite: 2026-09-28. Die Angaben stammen aus:

Dieser Text gibt den Wortlaut des Gesetzes und die Angaben der Künstlersozialkasse wieder. Er ist keine Rechtsberatung und keine Steuerberatung. Was in Ihrem Fall gilt, beantwortet die Künstlersozialkasse oder eine Beratung Ihrer Wahl.