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KSK-Einkommensschätzung: die Frist ist der 1. Dezember

Stand dieser Seite:

Der 1. Dezember ist der Stichtag, an dem Versicherte ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen für das folgende Kalenderjahr melden. Nicht der 31. März — das ist die Frist der Unternehmen, die Künstlersozialabgabe zahlen (§27 Abs. 1 KSVG), und sie betrifft Versicherte nicht.

Was im Gesetz steht

§12 Abs. 1 Satz 1 KSVG: „Versicherte und Zuschußberechtigte haben der Künstlersozialkasse bis zum 1. Dezember eines Jahres das voraussichtliche Arbeitseinkommen … zu melden."

Gemeldet wird also eine Prognose für das kommende Jahr, abgegeben im laufenden Jahr. Die Meldung für 2027 ist bis zum 1. Dezember 2026 fällig.

Was die Künstlersozialkasse verschickt — und wann

Meldebogen und Authentifizierungscode kommen im September mit der Post, für das jeweils folgende Jahr. Wer im Oktober noch nichts hat, weiß damit früh genug, dass etwas fehlt.

Was bis zum 1. Dezember gemeldet wird

Eine einzige Zahl: das voraussichtliche Arbeitseinkommen, und zwar als Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben nach den Regeln des Einkommensteuerrechts. Gemeldet wird der Gewinn, nicht der Umsatz; ohne die Ausgabenseite fällt die gemeldete Zahl systematisch zu hoch aus. Wie der Meldebogen Feld für Feld ausgefüllt wird, steht unter Den KSK-Meldebogen ausfüllen.

Auch wenn sich nichts geändert hat

Die Künstlersozialkasse bezeichnet die Meldung ausdrücklich als „unbedingt erforderlich" — auch dann, wenn das Einkommen gleich geblieben ist.

Wie die Meldung abgegeben wird

Online mit dem Authentifizierungscode, online über das Bundesportal oder auf Papier, unterschrieben — der Vordruck erinnert daran: „Unterschrift – bitte nicht vergessen“. Alle drei Wege setzen persönliche Zugangsdaten oder eine persönliche Unterschrift voraus. Eine Software kann die Meldung deshalb nicht für Sie abgeben — auch Künstlerfinanzen nicht. Die drei Wege im Einzelnen erklärt Der KSK-Authentifizierungscode und die drei Wege zur Meldung.

Was passiert, wenn die Meldung ausbleibt

§36 Abs. 1 KSVG knüpft an die Meldepflicht aus §12 Abs. 1 Satz 1 an: Wer „nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig" meldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit; §36 Abs. 3 nennt dafür bis zu 5.000 Euro.

Zu beachten ist, woran das hängt: an der Meldung, die zu spät, falsch oder unvollständig ist. Nicht daran, dass eine Schätzung sich im Nachhinein als etwas anderes herausgestellt hat. Eine Schätzung ist eine Prognose, und Prognosen weichen ab.

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Häufige Fragen

Bis wann muss die KSK-Einkommensschätzung abgegeben werden?
Bis zum 1. Dezember eines Jahres, für das folgende Kalenderjahr (§12 Abs. 1 Satz 1 KSVG). Die Meldung für 2027 ist bis zum 1. Dezember 2026 fällig.
Muss ich die Einkommensschätzung melden, wenn sich nichts geändert hat?
Ja. Die Künstlersozialkasse bezeichnet die Meldung als „unbedingt erforderlich“, auch wenn das Einkommen gleich geblieben ist.
Ist die KSK-Frist nicht der 31. März?
Nein. Der 31. März ist nicht die Frist der Versicherten; er betrifft die Unternehmen, die Künstlersozialabgabe zahlen (§27 Abs. 1 KSVG). Versicherte melden bis zum 1. Dezember.
Was passiert, wenn die KSK-Meldung zu spät kommt?
Nach §36 Abs. 1 KSVG ist eine Meldung, die „nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig“ erfolgt, eine Ordnungswidrigkeit; §36 Abs. 3 nennt dafür bis zu 5.000 Euro. Das knüpft an die Meldung an, nicht daran, dass eine Schätzung sich später als etwas anderes herausstellt.

Quellen

Von der Redaktion Künstlerfinanzen. Stand dieser Seite: 2026-09-21. Die Angaben stammen aus:

Dieser Text gibt den Gesetzeswortlaut und die Angaben der Künstlersozialkasse wieder. Er ist keine Rechtsberatung und keine Steuerberatung. Was in Ihrem Fall gilt, beantwortet die Künstlersozialkasse oder eine Beratung Ihrer Wahl.