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VG Wort METIS: Texte im Internet und E-Books melden

Stand dieser Seite:

Was METIS ist, was eine Zählmarke zählt, wie sich die zwei METIS-Ausschüttungen unterscheiden und welche Termine die VG Wort nennt — so, wie die VG Wort es auf ihren eigenen Seiten beschreibt.

Was METIS ist

Unter METIS fasst die VG Wort ihre Meldeverfahren für Texte im Internet und E-Books zusammen. „Meldungen sind ausschließlich in elektronischer Form über das Online-Service-Portal T.O.M. der VG WORT möglich“, schreibt die VG Wort; für den Zugang wird eine einmalige Registrierung benötigt. Voraussetzung ist ein Wahrnehmungsvertrag: „Nur wenn Sie einen Vertrag mit der VG WORT abschließen, können Sie Texte melden und von Ausschüttungen profitieren.“ Meldeberechtigt für alle METIS-Ausschüttungen sind laut VG Wort Autorinnen und Autoren, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Verlage.

Zu den Formaten schreibt die VG Wort: „Neben direkt im Netz lesbaren Texten (HTML oder XHTML Dateien) sind auch PDF-Dokumente oder sog. ePubs meldefähig.“ Texte in Videos, Audiodateien oder Multimediapräsentationen können laut VG Wort nicht gemeldet werden, und gemeldete Texte dürfen keinen technischen Kopierschutz („hartes DRM“) tragen. Meldefähig sind laut VG Wort zusammenhängende Texte „ab einem Mindestumfang von 1.800 Zeichen (gerechnet inklusive der Leerzeichen)“.

Die Zählmarke und die Zugriffsausschüttung

„Die Anzahl der Zugriffe auf einen Text wird mit Hilfe einer von der VG WORT vergebenen Zählmarke gezählt. Erreichen die pro Text gemessenen Zugriffe innerhalb eines Kalenderjahres einen bestimmten Wert, den die Gremien der VG WORT festlegen, kann im darauffolgenden Jahr der Text gemeldet werden.“ Den Mindestzugriff legt die VG Wort nach ihrer Terminübersicht Anfang Januar im Meldesystem fest; dann beginnt auch die Meldemöglichkeit für Urheber zur METIS-Zugriffsausschüttung.

Seit Anfang 2026 gilt laut VG Wort eine reformierte Zugriffsausschüttung; ihre Grundsätze seien mit der früheren „Regulären Ausschüttung“ identisch. Zählmarken, die vor 2026 hinterlegt wurden, „behalten ihre Gültigkeit und verbleiben in den Texten“.

Wie weit zurück gemeldet werden kann, beantwortet die VG Wort in ihren FAQ: „In der Ausschüttung mit Zugriffserfassung sind die letzten drei Kalenderjahre meldefähig, sofern in diesen Jahren die Zugriffszählung über die VG WORT-Zählmarken erfolgt ist und der jeweils festgelegte Mindestzugriff erreicht wurde.“ Maßgeblich ist hier also das Jahr der Zählung.

Der Übergang für 2024 und 2025

Für Texte, die noch nicht gemeldet wurden und in 2024 den erforderlichen Mindestzugriff erreicht haben, nennt die VG Wort den 31. März 2027 als letzten Termin für eine Meldung nach dem Reglement des ausgelaufenen Verteilungsplans. Für Texte, die in 2025 den Mindestzugriff erreicht haben, nennt die VG Wort den 31. März 2028.

Die Verbreitungsausschüttung

Die Verbreitungsausschüttung tritt laut VG Wort an die Stelle der bisherigen „Sonderausschüttung“ und betrifft Seiten bzw. Texte ohne Zählmarken, auch eigene Internetseiten. Relevant ist laut VG Wort, „ob sich auf der Seite des zu meldenden Textes selbst eine Zählmarke befindet“. „Meldefähig sind nur Werke ab dem Erscheinungsjahr 2026.“ Gemeldet werden können laut VG Wort:

„Jedes E-Book und jeder Text müssen einzeln gemeldet werden.“ Die Berücksichtigung erfolgt laut VG Wort einmalig, wenn die Kriterien des Verteilungsplans erfüllt sind. Sind sie im ersten Jahr nicht erfüllt, behält die VG Wort die Meldung bis zum Verfall des Erscheinungsjahres ein — „d. h. für maximal zwei weitere Ausschüttungsjahre“ — und prüft sie erneut. Als Beispiel nennt die VG Wort, dass zu einem Werk, das im Jahr 2026 erschienen ist, bis spätestens 31. März 2029 eine Meldung erfolgen kann.

Für die eigene Internetseite gilt laut VG Wort: „Autoren können pro Meldejahr mit einer Seite nur an einem der beiden Meldeverfahren teilnehmen.“ Die letzte Sonderausschüttung, für das Nutzungsjahr 2025, erfolgt laut VG Wort Ende September 2026 (Angabe der VG Wort, abgerufen am 2026-09-28).

Meldeschluss und Ausschüttung

Für alle METIS-Meldeverfahren — Verbreitungsausschüttung, Zugriffsausschüttung und Agenturausschüttung — nennt die VG Wort in ihrer Terminübersicht den 31. März als Meldeschluss, laut ihrer Seite zu Online-Texten erstmals 2027. Die Ausschüttung METIS für Texte im Internet führt die VG Wort in derselben Übersicht für Ende September auf.

Eine Meldung ist noch keine Zusage. Die VG Wort schreibt: „Bitte beachten Sie, dass die Abgabe einer Meldung nicht automatisch eine Ausschüttung garantiert.“ Die übrigen Meldeschlüsse der VG Wort und der anderen Gesellschaften stehen unter Meldeschlüsse der Verwertungsgesellschaften.

Und die Künstlersozialkasse?

Der Meldeschluss der VG Wort hat mit der Meldung an die Künstlersozialkasse nichts zu tun; deren Frist für die Einkommensschätzung ist der 1. Dezember. Zu den Betriebseinnahmen zählt die Künstlersozialkasse auf ihrer Seite „Beitrag“ „alle urheberrechtlichen Vergütungen, auch solche, die über Verwertungsgesellschaften bezogen werden (GEMA, GVL, Verwertungsgesellschaft Wort, Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst etc.)“. Mehr dazu unter Gemeldet wird der Gewinn, nicht der Umsatz.

Was diese Seite nicht tut

Diese Seite gibt wieder, was die VG Wort über METIS veröffentlicht. Ob ein Text meldefähig ist, welcher Ausschüttung er zugeordnet wird und ob dafür etwas ausgeschüttet wird, entscheidet die VG Wort nach ihrem Verteilungsplan, den sie nach §27 Verwertungsgesellschaftengesetz als feste Regeln aufstellt. Beträge je Zugriff nennt diese Seite nicht.

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Häufige Fragen

Was ist eine Zählmarke der VG Wort?
Mit einer von der VG Wort vergebenen Zählmarke wird die Anzahl der Zugriffe auf einen Text gezählt. Erreichen die pro Text gemessenen Zugriffe innerhalb eines Kalenderjahres den Wert, den die Gremien der VG Wort festlegen, kann der Text laut VG Wort im darauffolgenden Jahr gemeldet werden.
Was unterscheidet bei METIS die Zugriffsausschüttung von der Verbreitungsausschüttung?
Die Zugriffsausschüttung betrifft laut VG Wort Texte mit Zählmarke, die den festgelegten Mindestzugriff erreichen. Die Verbreitungsausschüttung betrifft Seiten bzw. Texte ohne Zählmarken, nur Werke ab dem Erscheinungsjahr 2026, und die Berücksichtigung erfolgt einmalig.
Bis wann lassen sich Texte melden, die 2024 oder 2025 den Mindestzugriff erreicht haben?
Laut VG Wort können noch nicht gemeldete Texte, die in 2024 den erforderlichen Mindestzugriff erreicht haben, bis zum 31. März 2027 nach dem Reglement des ausgelaufenen Verteilungsplans gemeldet werden. Texte, die in 2025 den Mindestzugriff erreicht haben, können laut VG Wort bis zum 31. März 2028 gemeldet werden.
Kann man Texte bei METIS auf Papier melden?
Nein. Meldungen sind laut VG Wort ausschließlich in elektronischer Form über das Online-Service-Portal T.O.M. möglich; für den Zugang wird eine einmalige Registrierung benötigt. „Eine Meldung über Papierformulare kann nicht erfolgen.“

Quellen

Von der Redaktion Künstlerfinanzen. Stand dieser Seite: 2026-09-28. Die Angaben stammen aus:

Dieser Text gibt die Angaben der VG Wort, der Künstlersozialkasse und den Gesetzeswortlaut wieder. Er ist keine Rechtsberatung. Was für Ihre Texte gilt, beantwortet die VG Wort.