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Meldeschlüsse der Verwertungsgesellschaften 2026 und 2027

Stand dieser Seite:

Geld von VG Wort, VG Bild-Kunst, GEMA und GVL gibt es nur für gemeldete Werke und Auftritte. Zwei Gesellschaften haben ihre Termine gerade verschoben. Hier stehen sie so, wie die Gesellschaften sie selbst veröffentlichen.

VG Bild-Kunst: früher melden ab 2026

Ab dem Jahr 2026 legt die VG Bild-Kunst ihren Meldeschluss auf den 31. März; bisher war es der 30. Juni. Gemeldet wird bei der VG Bild-Kunst jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr. Die VG Bild-Kunst nennt den Meldeschluss ausdrücklich eine Ausschlussfrist: Was danach kommt, wird nicht mehr berücksichtigt. Für Bildagenturen und für Film nennt sie eigene Regeln.

VG Wort: METIS neu ab 2027

Für Presse, Hörfunk, Fernsehen, Sprachtonträger und Wissenschaft nennt die VG Wort den 31. Januar als Meldeschluss.

Für alle METIS-Meldeverfahren, also Texte im Internet und E-Books, gilt bei der VG Wort der 31. März, erstmals 2027. Für den Übergang nennt die VG Wort eigene Termine: Texte, die die Mindestzugriffe 2024 erreicht haben, können nach altem Verfahren bis zum 31. März 2027 bei der VG Wort gemeldet werden, solche aus 2025 bis zum 31. März 2028 bei der VG Wort.

GEMA: die Setlist nach dem Auftritt

„Eine Setlist benötigen wir spätestens 6 Wochen nach dem Auftritt“, schreibt die GEMA — für Konzerte, Festivals und Veranstaltungen mit Livemusik. Einreichen muss sie laut GEMA grundsätzlich der Veranstalter; er kann die Aufgabe an die Musikerinnen und Musiker delegieren. Mehr dazu unter Die GEMA-Setlist.

GVL

Die GVL veröffentlicht Meldeschlüsse jeweils für bestimmte Verteilungen. Einen allgemeinen Termin für alle Mitwirkungen haben wir auf ihrer Seite nicht gefunden — maßgeblich ist, was die GVL Ihnen für die jeweilige Verteilung mitteilt.

Was hier nicht steht

Ob ein bestimmtes Werk gemeldet werden kann und ob dafür etwas ausgeschüttet wird, entscheidet allein die jeweilige Verwertungsgesellschaft nach ihrem Verteilungsplan — den sie nach §27 des Verwertungsgesellschaftengesetzes als feste Regeln aufstellen muss. Diese Seite und Künstlerfinanzen beantworten das nicht.

VG Wort: drei Kalenderjahre Zeit

Für Hörfunk, Fernsehen, Presse, Wissenschaft und Sprachtonträger schreibt die VG Wort: „Jede Publikation kann einmalig gemeldet werden, sofern sie in den drei Kalenderjahren erschienen ist, die dem Meldeschluss vorangehen.“ Und: „Werke, die vor dieser Ausschlussfrist erschienen sind, können nicht mehr gemeldet werden.“ Ein Werk kann bei der VG Wort also zu einem von drei aufeinanderfolgenden Meldeschlüssen gemeldet werden, danach nicht mehr.

Alle Termine an einem Ort

Die Termine der Verwertungsgesellschaften stehen zusammen mit den Terminen der Künstlersozialkasse und des Finanzamts in der Übersicht aller Fristen. Als Kalenderdatei zum Abonnieren: ksk-fristen.ics.

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Häufige Fragen

Wann ist Meldeschluss bei der VG Wort?
Für Presse, Hörfunk, Fernsehen, Sprachtonträger und Wissenschaft nennt die VG Wort jedes Jahr den 31. Januar. Für die METIS-Verfahren, also Texte im Internet und E-Books, nennt die VG Wort den 31. März, erstmals 2027.
Wann ist Meldeschluss bei der VG Bild-Kunst?
Ab 2026 legt die VG Bild-Kunst ihren Meldeschluss auf den 31. März, bisher war es der 30. Juni. Gemeldet wird bei der VG Bild-Kunst für das vorangegangene Kalenderjahr; die VG Bild-Kunst nennt den Termin eine Ausschlussfrist.
Wie lange kann ein Werk bei der VG Wort gemeldet werden?
Für Hörfunk, Fernsehen, Presse, Wissenschaft und Sprachtonträger einmalig, sofern es in den drei Kalenderjahren erschienen ist, die dem Meldeschluss der VG Wort vorangehen. Ältere Werke können laut VG Wort nicht mehr gemeldet werden.
Hat die GVL einen festen Meldeschluss?
Die GVL veröffentlicht Meldeschlüsse jeweils für bestimmte Verteilungen, zum Beispiel für das Verteilungsjahr 2020 den 29.02.2024. Einen allgemeinen Termin der GVL für alle Mitwirkungen haben wir auf ihrer Seite nicht gefunden; maßgeblich ist, was die GVL für die jeweilige Verteilung mitteilt.

Quellen

Von der Redaktion Künstlerfinanzen. Stand dieser Seite: 2026-09-28. Die Angaben stammen aus:

Dieser Text gibt die Angaben der Verwertungsgesellschaften und den Gesetzeswortlaut wieder. Er ist keine Rechtsberatung. Was für Ihre Werke gilt, beantwortet die jeweilige Verwertungsgesellschaft.