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Die Änderung der Einkommensschätzung im laufenden Jahr

Stand dieser Seite:

Wenn sich die Verhältnisse im laufenden Jahr ändern, gibt es ein eigenes Formular: die Änderung der Einkommensschätzung. Es gilt für das laufende Kalenderjahr.

Was das Gesetz sagt

§12 Abs. 3 KSVG: „Ändern sich die Verhältnisse … ist auf Antrag die Änderung mit Wirkung vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der Künstlersozialkasse eingeht."

Zwei Dinge stehen darin, die leicht übersehen werden.

„Auf Antrag“ heißt: Sie entscheiden

Die Änderung ist etwas, das Sie beantragen können — keine Pflicht, die eine Abweichung automatisch auslöst. Im Gesetzestext steht auch keine Schwelle: kein Prozentsatz und kein Betrag, ab dem etwas zu tun wäre.

Aus diesem Grund finden Sie weder hier noch in Künstlerfinanzen eine Aussage darüber, ab welcher Abweichung sich ein Antrag lohnt. Wir zeigen die Abweichung in Euro und Prozent. Was Sie damit machen, entscheiden Sie — oder Sie fragen die Künstlersozialkasse.

Ab wann die Änderung wirkt

Vom Ersten des Monats an, der auf den Eingang des Antrags folgt. Geht der Antrag im Mai ein, wirkt die Änderung ab dem 1. Juni — nicht rückwirkend ab Januar und nicht sofort.

Das Formular

Die Künstlersozialkasse führt es unter ihren Formularen. Es betrifft ausschließlich das laufende Kalenderjahr; die Prognose für das kommende Jahr läuft weiterhin über die Jahresmeldung zum 1. Dezember.

Nur für die Zukunft

Die Künstlersozialkasse schreibt dazu: „Die Änderung wirkt sich jedoch nur für die Zukunft aus.“ Die gemeldete Schätzung führt laut Künstlersozialkasse zu „verbindlichen Monatsbeiträgen, die rückwirkend nicht mehr korrigiert werden können“. Was für ein abgeschlossenes Jahr tatsächlich verdient wurde, fragt die Künstlersozialkasse in einer Stichprobenprüfung gesondert ab — belegt durch den Einkommensteuerbescheid.

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Häufige Fragen

Kann man die Einkommensschätzung bei der KSK im laufenden Jahr ändern?
Ja, auf Antrag. §12 Abs. 3 KSVG sieht vor, dass geänderte Verhältnisse auf Antrag berücksichtigt werden. Die Künstlersozialkasse führt dafür das Formular „Änderung der Einkommensschätzung“; es betrifft nur das laufende Kalenderjahr.
Ab wann gilt eine geänderte Einkommensschätzung?
Vom Ersten des Monats an, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der Künstlersozialkasse eingeht. Geht der Antrag im Mai ein, gilt die Änderung ab dem 1. Juni — nicht rückwirkend ab Januar und nicht sofort.
Ist eine Änderung Pflicht, wenn das Einkommen von der Schätzung abweicht?
Das Gesetz formuliert sie als Antrag („auf Antrag“), nicht als Pflicht, die eine Abweichung automatisch auslöst. Einen Prozentsatz oder Betrag, ab dem etwas zu tun wäre, nennt §12 KSVG nicht. Was in Ihrem Fall gilt, beantwortet die Künstlersozialkasse oder eine Beratung Ihrer Wahl.
Gibt es die Änderung der Einkommensschätzung als Online-Formular?
Ja. Auf ihrer Seite „Online-Formulare“ führt die Künstlersozialkasse im Bundesportal das Formular „Änderung der Einkommensschätzung“: „Dieses Formular ist nur für Einkommensanpassungen im laufenden Kalenderjahr 2026 zu verwenden.“ Für die Meldung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens 2027 nennt die KSK ein eigenes Formular.

Quellen

Von der Redaktion Künstlerfinanzen. Stand dieser Seite: 2026-09-28. Die Angaben stammen aus:

Dieser Text gibt den Gesetzeswortlaut und die Angaben der Künstlersozialkasse wieder. Er ist keine Rechtsberatung und keine Steuerberatung. Was in Ihrem Fall gilt, beantwortet die Künstlersozialkasse oder eine Beratung Ihrer Wahl.