Aufbewahrungsfristen für Freiberufler und Künstler
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Zwei Regeln mit ähnlichen Zahlen, die nichts miteinander zu tun haben: wie lange Unterlagen nach der Abgabenordnung aufzubewahren sind, und wie viele Jahre die Künstlersozialkasse in einer Stichprobenprüfung abfragen darf.
Die Zeiträume nach §147 AO
| Unterlagen (§147 Abs. 1 AO) | Zeitraum |
|---|---|
| Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanz (Nr. 1) | zehn Jahre |
| Buchungsbelege (Nr. 4) | acht Jahre |
| empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Wiedergaben der abgesandten (Nr. 2 und 3) sowie sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind (Nr. 5) | sechs Jahre |
Nach §147 Abs. 4 AO beginnt der Zeitraum mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem zum Beispiel die letzte Eintragung gemacht, der Brief empfangen oder abgesandt oder der Buchungsbeleg entstanden ist.
Ein festes Ende ist das nicht immer. §147 Abs. 3 Satz 5 AO bestimmt: „Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist; …“ Ob das für Ihre Unterlagen zutrifft, beantwortet Ihre Steuerberatung.
Das Gesetz nennt die Gruppen; welche Ihrer Unterlagen in welche davon fällt, ist eine Frage Ihres Einzelfalls. Diese Seite gibt den Wortlaut wieder und sagt nicht, was Sie aufbewahren oder vernichten — das beantwortet Ihre Steuerberatung.
Wie viele Jahre die KSK abfragen darf
Eine eigene Frage ist, wie weit eine Stichprobenprüfung zurückreicht. Nach §13 KSVG darf die Künstlersozialkasse das Arbeitseinkommen von bis zu sechs zurückliegenden Jahren abfragen. Das Schreiben vom September 2026 fragte nach vier Jahren, 2021 bis 2024; das zuletzt abgeschlossene Jahr fehlt, weil der Steuerbescheid dafür meist noch nicht vorliegt.
Als Nachweis verlangt das Schreiben für jedes abgeschlossene Jahr den Einkommensteuerbescheid; liegt keiner vor, hilfsweise eine vom Steuerberater erstellte Gewinn- und Verlustrechnung. Steuererklärungen, Bescheiddaten aus ELSTER, betriebswirtschaftliche Auswertungen und Rechnungen nennt es „mangels ausreichender Beweiskraft nicht geeignet“. Was in das Formular gehört, steht unter Meldung des tatsächlichen Arbeitseinkommens.
Die Antwort auf das Schreiben ist innerhalb von vier Wochen erbeten, spätestens bis zum 1. Dezember — am selben Tag wie die Einkommensschätzung für das kommende Jahr.
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Häufige Fragen
Wie lange müssen Freiberufler Belege aufbewahren?
Ab wann läuft die Aufbewahrungsfrist?
Wie lange ist eine E-Rechnung aufzubewahren?
Quellen
Von der Redaktion Künstlerfinanzen. Stand dieser Seite: 2026-09-28. Die Angaben stammen aus:
- §147 AO (gesetze-im-internet.de)
- §14b UStG (gesetze-im-internet.de)
- Bundesfinanzministerium: FAQ E-Rechnung
- §13 KSVG (gesetze-im-internet.de)
- Künstlersozialkasse: Schreiben „Meldung des tatsächlichen Arbeitseinkommens für Vorjahre“, September 2026 (PDF)
Dieser Text gibt den Gesetzeswortlaut und amtliche Angaben wieder. Er ist keine Rechtsberatung und keine Steuerberatung. Was in Ihrem Fall gilt, beantwortet Ihre Steuerberatung, die Künstlersozialkasse oder eine Beratung Ihrer Wahl.