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KSK-Schreiben „Meldung des tatsächlichen Arbeitseinkommens für Vorjahre“: was tun? Der Vordruck Schritt für Schritt

Stand dieser Seite:

So heißt das Schreiben, das die Künstlersozialkasse im September 2026 an die Versicherten ihrer Stichprobe verschickt hat. Beigelegt ist der Vordruck „BÜVO Fragebogen für 4 Jahre – 07.2026“. Hier steht, was in jedes seiner Felder gehört — nach den Ausfüllhinweisen der Künstlersozialkasse.

Schritt für Schritt

Nach dem Schreiben vom September 2026 und seinen Ausfüllhinweisen:

  1. Für jedes abgefragte Jahr — im Schreiben 2021 bis 2024 — den Einkommensteuerbescheid heraussuchen.
  2. Im Regelfall die Zeile „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ übertragen, nicht das „zu versteuernde Einkommen“. In welche der beiden Spalten eine Einnahme gehört, entscheiden Sie selbst.
  3. Einen Verlust nicht als negative Zahl eintragen, sondern mit 0,00 €.
  4. Je Jahr die Frage nach selbständiger nicht künstlerischer Tätigkeit mit ja oder nein beantworten, bei ja mit Betrag.
  5. Den Vordruck unterschreiben — laut Schreiben „zwingend erforderlich“.
  6. Die Bescheide beilegen; nur wo für ein Jahr keiner vorliegt, eine vom Steuerberater erstellte Gewinn- und Verlustrechnung.
  7. Die Antwort innerhalb von vier Wochen, spätestens bis zum 1. Dezember zurückschicken — online über das Bundesportal oder per Post.

Die einzelnen Felder erklären die folgenden Abschnitte.

Kopf des Vordrucks: Versicherungsnummer und Name

Oben stehen Ihre Versicherungsnummer und Ihr Name. Mehr Angaben zur Person verlangt der Vordruck nicht; nach Bereichen oder Auftraggebern fragt er nicht.

Je Jahr: zwei Angaben

Für jedes der vier Jahre hat der Vordruck eine Zeile mit zwei Spalten. Im Überblick:

Jahr Selbständige künstlerische / publizistische Tätigkeit Daneben selbständige nicht künstlerische Tätigkeit
2021Im Regelfall die Zeile „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ laut Bescheid 2021 (Verlust: 0,00 €)ja / nein — wenn ja, Betrag
2022Im Regelfall die Zeile „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ laut Bescheid 2022 (Verlust: 0,00 €)ja / nein — wenn ja, Betrag
2023Im Regelfall die Zeile „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ laut Bescheid 2023 (Verlust: 0,00 €)ja / nein — wenn ja, Betrag
2024Im Regelfall die Zeile „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ laut Bescheid 2024 (Verlust: 0,00 €)ja / nein — wenn ja, Betrag

Wie Sie Einkünfte auf die beiden Spalten aufteilen, entscheiden Sie selbst.

Quelle: Künstlersozialkasse, Vordruck „BÜVO Fragebogen für 4 Jahre – 07.2026“ und Ausfüllhinweise (Schreiben vom September 2026).

Ein ausgefülltes Beispiel

So sieht der Vordruck aus, wenn ihn eine erfundene Versicherte ausfüllt: eine Illustratorin, die in allen vier Jahren ausschließlich künstlerisch tätig war. Die Zahlen sind ausgedacht. Sie zeigen nur, wie die Zeile aus dem Bescheid in den Vordruck wandert — und dass ein Verlust als 0,00 € erscheint.

Kopf: Name: Muster · Vorname: Erika · Versicherungsnummer: die eigene, wie sie auf den Schreiben der Künstlersozialkasse steht (der Vordruck: „bitte unbedingt angeben“).

Jahr Im Einkommensteuerbescheid: „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ Im Vordruck: „Mein tatsächliches Jahresarbeitseinkommen … aus selbständiger künstlerischer / publizistischer Tätigkeit betrug“ Im Vordruck: „Daneben habe ich … Einkünfte aus einer selbständigen nicht künstlerischen / nicht publizistischen Tätigkeit erzielt“
202421.050 €21.050,00 €nein
202318.905 €18.905,00 €nein
2022−1.240 € (Verlust)0,00 €nein
202114.380 €14.380,00 €nein

Darunter: die vorgedruckte Erklärung „Ich versichere, die vorstehenden Angaben wahrheitsgemäß gemacht zu haben.“, dann Ort, Datum und Unterschrift — laut Vordruck „ist zwingend erforderlich“.

Beigelegt: die Einkommensteuerbescheide 2021 bis 2024. Das Schreiben bittet, „keine Original-Unterlagen ein[zureichen], sondern ausschließlich Kopien. Bitte nicht heften, klammern oder kleben.“ Und: „Von einer Übersendung per E-Mail bitten wir Sie abzusehen“.

Wer daneben eine selbständige nicht künstlerische Tätigkeit hatte, kreuzt in der letzten Spalte ja an und trägt einen Betrag ein. Wie Einkünfte auf die beiden Spalten verteilt werden, entscheiden Sie selbst; deshalb rechnet das Beispiel diesen Fall nicht vor.

Quelle: Künstlersozialkasse, Schreiben „Meldung des tatsächlichen Arbeitseinkommens für Vorjahre“ mit Vordruck „BÜVO Fragebogen für 4 Jahre – 07.2026“ (September 2026). Name und Zahlen sind erfunden.

Die künstlerische Spalte: eine Zeile aus dem Bescheid

In die erste Spalte gehört das tatsächliche Arbeitseinkommen aus selbständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit — eine Zahl je Jahr. Wer ausschließlich künstlerisch oder publizistisch tätig ist, überträgt laut Beispiel in den Ausfüllhinweisen die Zeile „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ aus dem Einkommensteuerbescheid des jeweiligen Jahres; das zu versteuernde Einkommen ist ausdrücklich nicht maßgebend. Gemeint ist der Gewinn, also Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben, nicht der Umsatz — mehr dazu unter Gemeldet wird der Gewinn, nicht der Umsatz.

Ein Verlust wird nicht als negative Zahl eingetragen, sondern mit 0,00 €. Welche Zeile des Bescheids gemeint ist und was gilt, wenn noch kein Bescheid vorliegt, erklärt die Seite Welche Zahl im Steuerbescheid die KSK meint.

Die zweite Spalte: ja oder nein, und ein Betrag

Die zweite Spalte fragt, ob Sie im selben Jahr daneben Einkünfte aus einer selbständigen nicht künstlerischen Tätigkeit hatten: ja oder nein, und wenn ja, den Betrag.

In welche Spalte eine Einnahme gehört, ordnen Sie selbst zu; diese Seite nimmt Ihnen die Einordnung nicht ab. Die Ausfüllhinweise der Künstlersozialkasse nennen Beispiele: Kundengewinnung zählt dort zur künstlerischen Tätigkeit; eine getrennte zweite Tätigkeit wie Taxifahrer oder Gastwirt und als Gewerbe ausgewiesene Kapitaleinkünfte nennen sie für die andere Spalte. Bei Zweifeln im eigenen Fall ist die Künstlersozialkasse oder eine Beratung Ihrer Wahl die Adresse.

Unterschrift und Anlagen

Der Vordruck braucht Ihre Unterschrift; das Schreiben nennt sie „zwingend erforderlich“. Als Nachweis ist für jedes abgeschlossene Jahr der Einkommensteuerbescheid beizufügen. Nur wo für ein Jahr noch kein Bescheid vorliegt, tritt an seine Stelle eine vom Steuerberater erstellte Gewinn- und Verlustrechnung.

Steuererklärungen, Bescheiddaten aus ELSTER, betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) und Rechnungen sind laut Schreiben „mangels ausreichender Beweiskraft nicht geeignet“. Eine eigene Aufstellung ersetzt den Bescheid also nicht; sie hilft beim Zusammensuchen und Gegenlesen der Zahlen.

Welche Jahre abgefragt werden

Das Schreiben vom September 2026 fragt nach 2021 bis 2024. Wie viele Jahre das Gesetz erlaubt, was eine Stichprobenprüfung ist und wie die Auswahl zustande kommt, steht in der Übersicht zur Stichprobenprüfung.

Zurückschicken: vier Wochen, spätestens 1. Dezember

Das Schreiben bittet um Antwort innerhalb von vier Wochen, spätestens bis zum 1. Dezember — online über das Bundesportal oder per Post. Am selben Tag ist auch die Einkommensschätzung für das kommende Jahr fällig; siehe KSK-Einkommensschätzung: die Frist ist der 1. Dezember. Die Bearbeitung dauert anschließend zwischen drei und zwölf Monaten.

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Häufige Fragen

Wie viele Jahre fragt die KSK bei einer Prüfung ab?
Das Schreiben vom September 2026 fragt nach vier Jahren, 2021 bis 2024. Das Gesetz (§13 KSVG) erlaubt bis zu sechs zurückliegende Jahre.
Reichen Rechnungen oder eine BWA als Nachweis für die KSK-Prüfung?
Nein. Steuererklärungen, Bescheiddaten aus ELSTER, betriebswirtschaftliche Auswertungen und Rechnungen sind laut Schreiben „mangels ausreichender Beweiskraft nicht geeignet“. Verlangt wird der Einkommensteuerbescheid; nur wo keiner vorliegt, eine vom Steuerberater erstellte Gewinn- und Verlustrechnung.
Bis wann ist der BÜVO-Fragebogen zurückzuschicken?
Das Schreiben bittet um Antwort innerhalb von vier Wochen, spätestens bis zum 1. Dezember — online über das Bundesportal oder per Post. Die Bearbeitung dauert danach drei bis zwölf Monate.

Quellen

Von der Redaktion Künstlerfinanzen. Stand dieser Seite: 2026-10-04. Die Angaben stammen aus:

Dieser Text gibt den Gesetzeswortlaut und die Angaben der Künstlersozialkasse wieder. Er ist keine Rechtsberatung und keine Steuerberatung. Was in Ihrem Fall gilt, beantwortet die Künstlersozialkasse oder eine Beratung Ihrer Wahl.