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Welche Zahl im Steuerbescheid die KSK meint: Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Stand dieser Seite:

Im Einkommensteuerbescheid stehen mehrere Beträge. Diese Seite gibt wieder, welchen davon die Künstlersozialkasse als Arbeitseinkommen nennt, welchen sie ausschließt und was bei einem Verlust gilt — mit ihren eigenen Worten.

Was die Künstlersozialkasse schreibt

Auf ihrer Seite zur Jahresmeldung erklärt die Künstlersozialkasse, woher die Zahl kommt:

„Im Künstlersozialversicherungsrecht gilt derselbe Einkommensbegriff wie im Einkommensteuerrecht. Daher wird das für die Beitragsberechnung nach dem KSVG maßgebende Arbeitseinkommen aus künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit im Regelfall den ‚Einkünften aus selbständiger Arbeit‘ im Einkommensteuerbescheid entsprechen. Das ‚zu versteuernde Einkommen‘ ist nicht relevant!“

Das Arbeitseinkommen selbst beschreibt sie als „Differenz aus Betriebseinnahmen und -ausgaben“ — also als Gewinn, nicht als Umsatz. Was das für die jährliche Schätzung heißt, steht unter Gemeldet wird der Gewinn, nicht der Umsatz. Diese Seite beantwortet nur die engere Frage, welche Zahl im Bescheid gemeint ist.

Nicht das zu versteuernde Einkommen

Die Künstlersozialkasse nennt eine bestimmte Zeile und schließt eine andere ausdrücklich aus. Gemeint ist die Zeile „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“, nicht das „zu versteuernde Einkommen“. Die Ausfüllhinweise zum Prüfungsvordruck vom September 2026 sagen dasselbe. Wie das Finanzamt die einzelnen Beträge im Bescheid errechnet, erklärt diese Seite nicht; das ist Steuerrecht und Sache Ihres Finanzamts oder Ihrer Steuerberatung.

In der Stichprobenprüfung: eine Zeile je Jahr

Das Schreiben „Meldung des tatsächlichen Arbeitseinkommens für Vorjahre“ fragt je Jahr nach dem Arbeitseinkommen aus selbständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit. Für ausschließlich künstlerisch oder publizistisch Tätige nimmt das Beispiel in den Ausfüllhinweisen die Zeile „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ aus dem Einkommensteuerbescheid des jeweiligen Jahres.

Der Vordruck hat daneben eine zweite Spalte für selbständige nicht künstlerische Tätigkeit. In welche Spalte eine Einnahme gehört, ordnen Sie selbst zu. Den ganzen Vordruck Feld für Feld beschreibt die Seite Meldung des tatsächlichen Arbeitseinkommens für Vorjahre.

Für die Schätzung: wenn noch kein Bescheid da ist

Für die jährliche Einkommensschätzung, die bis zum 1. Dezember an die Künstlersozialkasse geht, liegt der Bescheid für das laufende Jahr naturgemäß noch nicht vor. Dazu schreibt die Künstlersozialkasse: „Falls noch kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, kann auch die letzte Einkommensteuererklärung oder der im letzten Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) ausgewiesene Gewinn als Anhaltspunkt für das voraussichtliche Arbeitseinkommen herangezogen werden.“

Das betrifft die Schätzung. Als Nachweis in einer Stichprobenprüfung gilt, wie oben beschrieben, der Bescheid.

Was diese Seite nicht tut

Diese Seite gibt wieder, welche Zeile die Künstlersozialkasse nennt. Sie rechnet keine Steuer, sie sagt nicht, wo die Zeile in Ihrem Bescheid steht, und sie ordnet keine Einnahme der künstlerischen oder der nicht künstlerischen Spalte zu. Was in Ihrem Fall gilt, beantwortet die Künstlersozialkasse oder eine Beratung Ihrer Wahl.

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Häufige Fragen

Welche Zahl aus dem Steuerbescheid gilt für die KSK?
Laut Künstlersozialkasse entspricht das Arbeitseinkommen im Regelfall den „Einkünften aus selbständiger Arbeit“ im Einkommensteuerbescheid. Das gilt für die jährliche Meldung wie für den Prüfungsvordruck.
Zählt für die KSK das zu versteuernde Einkommen?
Nein. Die Künstlersozialkasse schreibt: „Das ‚zu versteuernde Einkommen‘ ist nicht relevant!“ Auch die Ausfüllhinweise zum Prüfungsvordruck schließen es ausdrücklich aus.
Was trage ich bei der KSK ein, wenn der Bescheid einen Verlust zeigt?
Im Prüfungsvordruck wird ein Verlust nicht als negative Zahl eingetragen, sondern mit 0,00 €.
Was gilt, wenn noch kein Einkommensteuerbescheid vorliegt?
Für die Schätzung nennt die Künstlersozialkasse als Anhaltspunkt die letzte Einkommensteuererklärung oder den Gewinn aus dem letzten Jahresabschluss. Als Nachweis in einer Stichprobenprüfung verlangt sie dagegen den Bescheid; nur wo keiner vorliegt, eine vom Steuerberater erstellte Gewinn- und Verlustrechnung.

Quellen

Von der Redaktion Künstlerfinanzen. Stand dieser Seite: 2026-09-28. Die Angaben stammen aus:

Dieser Text gibt die Angaben der Künstlersozialkasse wieder. Er ist keine Rechtsberatung und keine Steuerberatung. Was in Ihrem Fall gilt, beantwortet die Künstlersozialkasse oder eine Beratung Ihrer Wahl.