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Krankengeld für KSK-Versicherte: Beginn, Höhe, Wahltarif

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Wer das Krankengeld zahlt, ab welcher Woche der Anspruch für KSK-Versicherte entsteht, was ein Wahltarif daran ändert, wie das Gesetz die Höhe bestimmt und was mit den Beiträgen geschieht — im Wortlaut von SGB V, SGB VI, KSVG und Künstlersozialkasse.

Wer zahlt: die Krankenkasse

Künstler und Publizisten sind über das KSVG in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. §5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V: „Versicherungspflichtig sind … 4. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes“. Den Anspruch selbst regelt §44 Abs. 1 SGB V: „Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus … behandelt werden.“

Die Künstlersozialkasse schreibt in ihrem Merkblatt zum Krankengeld: „Zuständige Stelle für die Gewährung von Krankengeld ist … die Krankenkasse. Entsprechende Anfragen / Anträge sollten daher nicht an die Künstlersozialkasse (KSK) gerichtet werden.“

Ab der siebten Woche

Für KSK-Versicherte legt §46 SGB V einen festen Zeitpunkt fest: „Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an.“

Die Künstlersozialkasse schreibt dazu in ihrem Merkblatt: „Die ‚Rundum-Absicherung‘ der Arbeitnehmer auch für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit gibt es für den nach dem KSVG versicherten Personenkreis nicht.“

Früher mit Wahltarif: §53 Abs. 6 SGB V

Der nächste Satz in §46 SGB V lautet: „Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 3 genannten Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entsteht bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Tarif nach § 53 Abs. 6 gewählt hat.“

§53 Abs. 6 SGB V verpflichtet die Krankenkassen, in ihrer Satzung „Tarife für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten anzubieten“, und weiter: „Von § 47 kann abgewichen werden. Die Krankenkasse hat entsprechend der Leistungserweiterung Prämienzahlungen des Mitglieds vorzusehen.“ Nach §53 Abs. 8 SGB V beträgt die Mindestbindungsfrist für diese Wahltarife „drei Jahre“.

Wer die Prämie trägt, steht in §16 Abs. 1 KSVG: „Hat der Versicherte einen Tarif nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewählt, so hat er daraus resultierende Prämienzahlungen an die Krankenkasse zu leisten.“ Die Künstlersozialkasse: „Diese zusätzlichen Beiträge sind jedoch direkt an die Krankenkasse und nicht an die Künstlersozialkasse zu zahlen.“ Welche Tarife eine Krankenkasse anbietet, steht in ihrer Satzung.

Die Höhe: §47 SGB V

§47 Abs. 1 SGB V: „Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt).“

Für KSK-Versicherte bestimmt §47 Abs. 4 SGB V, woraus das Regelentgelt berechnet wird: „Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte ist das Regelentgelt aus dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat; dabei ist für den Kalendertag der dreihundertsechzigste Teil dieses Betrages anzusetzen.“ Nach §47 Abs. 6 SGB V wird das Regelentgelt „bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt“.

Die Künstlersozialkasse fasst die Höhe in ihrem Merkblatt mit anderen Worten zusammen; diese Seite gibt den Gesetzeswortlaut wieder. Den Betrag im Einzelfall berechnet die Krankenkasse.

Beiträge während des Krankengeldes

Krankenversicherung. §224 Abs. 1 SGB V: „Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld.“ Für KSK-Versicherte ergänzt §234 Abs. 1 SGB V: „Für Kalendertage, für die Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht …, wird Arbeitseinkommen nicht zugrunde gelegt“. Die Mitgliedschaft bleibt erhalten, „solange … Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht“ (§192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).

Pflegeversicherung. Für die Pflegeversicherung gilt §224 SGB V nicht. Nach §57 Abs. 2 SGB XI gelten „Bei Beziehern von Krankengeld … als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt“. Getragen werden diese Beiträge nach §59 Abs. 2 SGB XI „von den Leistungsbeziehern und den Krankenkassen je zur Hälfte …, soweit sie auf das Krankengeld entfallen“.

Rentenversicherung. §175 Abs. 1 SGB VI: „Die Künstlersozialkasse zahlt für nachgewiesene Zeiten des Bezugs von Krankengeld, … oder Mutterschaftsgeld sowie für nachgewiesene Anrechnungszeiten von Künstlern und Publizisten keine Beiträge“. Stattdessen sind nach §3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI Personen versicherungspflichtig in der Zeit, „für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld … beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren“. Die Beiträge werden dann nach §170 Abs. 1 Nr. 2 a SGB VI getragen „von den Beziehern der Leistung und den Leistungsträgern je zur Hälfte“.

Im Merkblatt heißt es zusammengefasst: „Wer Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung bezieht, ist kraft Gesetzes gegenüber der Künstlersozialkasse beitragsfrei. In allen drei Versicherungszweigen (Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung) sind keine Beiträge zu zahlen.“ Und: „Von dem zustehenden Krankengeld werden durch die Krankenkasse Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung einbehalten.“ Beitragsfrei ist man also gegenüber der Künstlersozialkasse; Beiträge zur Renten- und zur Pflegeversicherung behält die Krankenkasse vom Krankengeld ein.

Die Bescheinigung für die Künstlersozialkasse

Die Künstlersozialkasse schreibt in ihrem Merkblatt: „Um die Beitragserhebung / den Beitragseinzug rechtzeitig stoppen zu können, benötigt die KSK eine Bescheinigung der Krankenkasse über den Beginn (bzw. die Dauer) des Krankengeldbezuges. Sollte diese Bescheinigung der KSK erst nach Beginn des Leistungsbezuges vorliegen, werden ggf. zu viel geleistete Beiträge zurückerstattet.“

Ihr Vordruck „Mitteilung Krankengeld“ hält fest: „Auswirkungen auf die Beitragspflicht hat eine Arbeitsunfähigkeit erst, wenn Krankengeld bezogen wird.“ Nach dem Ende des Bezugs gilt laut demselben Vordruck: „Die Versicherungspflicht nach dem KSVG wird im Anschluss an den Bezug von Krankengeld beitragspflichtig fortgesetzt“.

Zum Kinderkrankengeld schreibt die Künstlersozialkasse in ihren FAQ: „Während des Bezuges von Kinderkrankengeld besteht Beitragsfreiheit gegenüber der KSK“.

Was diese Seite nicht tut

Diese Seite gibt wieder, was SGB V, SGB VI, KSVG und die Künstlersozialkasse zum Krankengeld sagen. Ob ein Wahltarif zu Ihnen passt, welchen Ihre Krankenkasse anbietet und welcher Betrag Ihnen zusteht, beantworten Ihre Krankenkasse oder eine Beratung Ihrer Wahl. Künstlerfinanzen rechnet kein Krankengeld aus.

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Häufige Fragen

Zahlt die Künstlersozialkasse Krankengeld?
Nein. Krankengeld zahlt die Krankenkasse. Die Künstlersozialkasse schreibt in ihrem Merkblatt: „Zuständige Stelle für die Gewährung von Krankengeld ist … die Krankenkasse.“
Ab wann gibt es Krankengeld für KSK-Versicherte?
Nach §46 SGB V entsteht der Anspruch für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten „von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an“. Mit einem Wahltarif nach §53 Abs. 6 SGB V entsteht er zu dem Zeitpunkt, den die Satzung der Krankenkasse bestimmt, „spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit“.
Zahlt die KSK einen Anteil am Wahltarif?
Nein. Nach §16 Abs. 1 KSVG hat der Versicherte die aus einem Tarif nach §53 SGB V „resultierende Prämienzahlungen an die Krankenkasse zu leisten“. Die Künstlersozialkasse schreibt: „Diese zusätzlichen Beiträge sind jedoch direkt an die Krankenkasse und nicht an die Künstlersozialkasse zu zahlen.“
Sind während des Krankengeldes KSK-Beiträge zu zahlen?
Laut Merkblatt der Künstlersozialkasse ist, wer Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung bezieht, „kraft Gesetzes gegenüber der Künstlersozialkasse beitragsfrei“. Zugleich gilt laut demselben Merkblatt: „Von dem zustehenden Krankengeld werden durch die Krankenkasse Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung einbehalten.“

Quellen

Von der Redaktion Künstlerfinanzen. Stand dieser Seite: 2026-10-04. Die Angaben stammen aus:

Dieser Text gibt den Gesetzeswortlaut und die Angaben der Künstlersozialkasse wieder. Er ist keine Rechtsberatung und keine Steuerberatung. Was in Ihrem Fall gilt, beantwortet die Künstlersozialkasse oder eine Beratung Ihrer Wahl.