Zum Inhalt
Künstlerfinanzen Anmelden English

Mutterschaftsgeld und Elterngeld in der KSK: Beiträge und Mitteilungen

Stand dieser Seite:

Wer Mutterschaftsgeld zahlt und in welcher Höhe, welche Schutzfristen gelten, was mit den Beiträgen während Mutterschaftsgeld und Elterngeld geschieht und was die Künstlersozialkasse zu Unterbrechung und Wiederaufnahme der Tätigkeit schreibt — im Wortlaut von SGB V, SGB VI, SGB XI, MuSchG, BEEG und Künstlersozialkasse.

Mutterschaftsgeld: §24i SGB V

§24i Abs. 1 SGB V: „Weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten Mutterschaftsgeld.“ Zur Höhe sagt Abs. 2: „Für Frauen nach Absatz 1 Satz 2 sowie für andere Mitglieder wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt.“ Wie das Krankengeld für KSK-Versicherte bemessen wird, steht unter Krankengeld für KSK-Versicherte.

Abs. 3: „Das Mutterschaftsgeld wird für die Zeit der Schutzfrist nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie für den Entbindungstag gezahlt. Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend …“ Abs. 4: „Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, soweit und solange das Mitglied beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Urlaubsabgeltung erhält.“

Die Künstlersozialkasse schreibt in ihrem Merkblatt: „Selbständige Künstlerinnen und Publizistinnen, die über die KSK in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, haben im Regelfall sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung (Mutterschutzfrist) Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Über den Anspruch … entscheidet die jeweils zuständige Krankenkasse.“ Ihr Vordruck „Mitteilung Mutterschaftsgeld“ hält fest: „Der Antrag auf Mutterschaftsgeld ist nicht bei der Künstlersozialkasse zu stellen, sondern bei Ihrer Krankenkasse.“

Die Schutzfristen: §3 MuSchG

§24i SGB V verweist auf die Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes. §3 Abs. 1 MuSchG nennt die Zeit „in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung“; Abs. 2 die Zeit „bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung“, die sich „auf zwölf Wochen 1. bei Frühgeburten, 2. bei Mehrlingsgeburten und, 3. wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung … ärztlich festgestellt wird“ verlängert — im dritten Fall nur, „wenn die Frau dies beantragt“.

Das Mutterschutzgesetz selbst gilt nach seinem §1 Abs. 2 „für Frauen in einer Beschäftigung im Sinne von § 7 Absatz 1 des Vierten Buches …“ und weitere dort genannte Gruppen. Selbständige als solche nennt die Liste nicht; genannt sind u. a. Frauen, „die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind“ (§1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 MuSchG). Ob das im Einzelfall zutrifft, entscheiden die zuständigen Stellen. Für KSK-Versicherte wirken die Schutzfristen über den Verweis in §24i SGB V.

Beiträge während Mutterschaftsgeld und Elterngeld

Krankenversicherung. §224 Abs. 1 SGB V: „Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen.“ Die Mitgliedschaft bleibt nach §192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten, solange „Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht“ oder „Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen“ wird.

Pflegeversicherung. §56 Abs. 3 SGB XI: „Beitragsfrei sind Mitglieder für die Dauer des Bezuges von Mutterschafts- oder Elterngeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen.“

Rentenversicherung. §175 Abs. 1 SGB VI: „Die Künstlersozialkasse zahlt für nachgewiesene Zeiten des Bezugs von Krankengeld, … oder Mutterschaftsgeld sowie für nachgewiesene Anrechnungszeiten von Künstlern und Publizisten keine Beiträge“.

Das Merkblatt der Künstlersozialkasse fasst zusammen: „Während des Mutterschaftsgeldbezuges wird die Versicherung bei der KSK beitragsfrei geführt. Die Mitgliedschaft bleibt also ohne Zahlung von Beiträgen erhalten.“ Zum Elterngeld: „In der Kranken-/ Pflegeversicherung besteht bei Bezug von Elterngeld der Versicherungsschutz uneingeschränkt fort.“

Nach der Schutzfrist: was die Künstlersozialkasse schreibt

Für die Wiederaufnahme der Tätigkeit schreibt die Künstlersozialkasse in ihrem Merkblatt: „Bei Wiederaufnahme der selbständigen … Tätigkeit gleich nach Ablauf der Mutterschutzfrist besteht die Versicherungspflicht nach dem KSVG im Anschluss an den Mutterschaftsgeldbezug beitragspflichtig fort. … Wird der KSK anlässlich der Geburt des Kindes kein geändertes Einkommen gemeldet, sind Beiträge nach denselben Berechnungsgrundlagen zu zahlen, wie vor der Geburt des Kindes.“

Für den Fall einer Pause: „wenn die Mutter … nach Ablauf der Mutterschutzfrist zunächst nicht wieder berufstätig ist … besteht dann keine Versicherungspflicht nach dem KSVG mehr. Gleiches gilt für Väter …“

Mitteilungen an die Künstlersozialkasse

Unter der Überschrift „Bitte Mitteilungspflichten beachten“ schreibt die Künstlersozialkasse: „Sobald für Sie absehbar ist, dass Sie die … Tätigkeit zu Gunsten der Kinderbetreuung und -erziehung unterbrechen werden, teilen Sie dies der KSK bitte mit. Auch über die Wiederaufnahme Ihrer Tätigkeit nach Unterbrechung unterrichten Sie die KSK bitte so frühzeitig wie möglich.“

Die Künstlersozialkasse bietet dafür eigene Vordrucke an, aufgeführt auf ihrer Seite „Änderungsmitteilungen“:

Den Begriff „Elternzeit“ verwendet die Künstlersozialkasse in ihren Vordrucken auch für Selbständige. Im Gesetz ist die Elternzeit ein Anspruch von Arbeitnehmern: „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn …“ (§15 Abs. 1 BEEG).

Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung

§56 Abs. 1 SGB VI: „Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren.“ Abs. 2: „Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. … können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist.“

Das Merkblatt der Künstlersozialkasse beschreibt die Wirkung so: „in den ersten drei Lebensjahren des Kindes Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung zugunsten des erziehenden Elternteiles auch ohne eigene Beitragsleistung als gezahlt gelten.“

Elterngeld

Zur Zuständigkeit schreibt die Künstlersozialkasse in ihrem Merkblatt: „Welche Stellen für die Gewährung dieser Leistung zuständig sind, richtet sich nach den Vorschriften der Bundesländer.“ §2 Abs. 1 BEEG: „Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt.“ Für Selbständige sind nach §2b Abs. 2 BEEG „die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen“.

Was diese Seite nicht tut

Diese Seite gibt wieder, was die Gesetze und die Künstlersozialkasse zu Mutterschaftsgeld, Elterngeld und den Beiträgen sagen. Über Mutterschaftsgeld entscheidet die Krankenkasse, über Elterngeld die Elterngeldstelle, über die Versicherung nach dem KSVG die Künstlersozialkasse. Was in Ihrem Fall gilt, beantworten diese Stellen oder eine Beratung Ihrer Wahl.

Weiterlesen

Häufige Fragen

Zahlt die KSK Mutterschaftsgeld?
Nein. Mutterschaftsgeld zahlt die Krankenkasse (§24i SGB V). Im Vordruck „Mitteilung Mutterschaftsgeld“ schreibt die Künstlersozialkasse: „Der Antrag auf Mutterschaftsgeld ist nicht bei der Künstlersozialkasse zu stellen, sondern bei Ihrer Krankenkasse.“
Sind während des Mutterschaftsgeldes KSK-Beiträge zu zahlen?
Laut Merkblatt der Künstlersozialkasse: „Während des Mutterschaftsgeldbezuges wird die Versicherung bei der KSK beitragsfrei geführt. Die Mitgliedschaft bleibt also ohne Zahlung von Beiträgen erhalten.“
Gibt es für Selbständige eine Elternzeit?
Im Gesetz ist die Elternzeit ein Anspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (§15 Abs. 1 BEEG). Die Künstlersozialkasse verwendet den Begriff in ihrem Vordruck „Mitteilung Beendigung d. Tätigkeit wg. Elternzeit“ für die Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung.
Welchem Elternteil werden die Kindererziehungszeiten zugeordnet?
Nach §56 Abs. 2 SGB VI wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet, wenn mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen haben; durch eine übereinstimmende Erklärung können sie bestimmen, welchem.

Quellen

Von der Redaktion Künstlerfinanzen. Stand dieser Seite: 2026-10-04. Die Angaben stammen aus:

Dieser Text gibt den Gesetzeswortlaut und die Angaben der Künstlersozialkasse wieder. Er ist keine Rechtsberatung und keine Steuerberatung. Was in Ihrem Fall gilt, beantwortet die Künstlersozialkasse oder eine Beratung Ihrer Wahl.