Elterneigenschaft bei der KSK nachweisen
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Was die Künstlersozialkasse zum Beitrag zur Pflegeversicherung mit und ohne Kinder schreibt, welche Nachweise sie nennt und ab wann ein Nachweis wirkt — mit allen Bedingungen, so wie die KSK sie angibt.
Die Sätze 2026
Auf ihrer Seite „Beitrag“ schreibt die Künstlersozialkasse: „Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung im Jahr 2026 liegt bei 3,6 % bei nachgewiesener Elterneigenschaft mit einem Kind; für jedes weitere Kind unter 25 Jahren verringert sich der Beitragssatz um 0,25 % (bis zum 5. Kind). Der Beitragssatz für Kinderlose liegt bei 4,2 %.“
Der Anteil der Versicherten beträgt laut KSK 1,8 %; den Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten tragen Kinderlose allein. Zum Zuschlag schreibt die KSK in ihrer Informationsschrift: „Von versicherungspflichtigen Mitgliedern ohne Kinder wird ein Beitragszuschlag zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 0,6 % des beitragspflichtigen Einkommens erhoben. Dieser Beitragsanteil ist von den Versicherten alleine zu tragen. Ausgenommen hiervon sind Mitglieder, die vor dem 01.01.1940 geboren wurden bzw. die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“ Alle Sätze im Überblick stehen unter KSK-Beitragssätze 2026.
Wer als Kind zählt, und wie lange
Nach der Informationsschrift der KSK lässt sich die Elterneigenschaft „im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I für mindestens ein Kind“ belegen. Als Kinder nennt die KSK leibliche Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder und Stiefkinder; der Vordruck ergänzt „(auch verstorbene Kinder)“.
- Zuschlag für Kinderlose. „Wenn Sie Ihre Elterneigenschaft für ein Kind nachweisen, entfällt der Beitragszuschlag lebenslang. Das heutige Alter des Kindes ist hier ohne Bedeutung.“
- Abschläge ab dem zweiten Kind. „Ab dem 2. bis zum 5. Kind unter 25 Jahren verringert sich der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung je Kind um 0,25 %. Der Abschlag entfällt wieder, sobald das jeweilige Kind sein 25. Lebensjahr vollendet hat oder hätte. Mehr als 5 Kinder werden bei der Beitragsentlastung nicht berücksichtigt.“
- Weitere Kinder auf dem Vordruck. Bei mehr als 5 Kindern unter 25 Jahren gehören die Angaben zu Kind 6 und weiteren Kindern laut Vordruck auf ein gesondertes Blatt: „Auch wenn sich diese Kinder aktuell nicht beitragsentlastend auswirken, können sie zu „Nachrückenden“ werden, wenn ein älteres Kind sein 25. Lebensjahr vollendet.“
Außerdem schreibt die KSK: „Auch, wenn ein Kind nur sehr kurz gelebt hat oder wenn es nur gezeugt, aber nicht selbst aufgezogen wurde/wird, wäre die Elterneigenschaft in der Regel erfüllt.“ Das „in der Regel“ ist ihre Formulierung; den Einzelfall beantwortet die KSK.
Welche Nachweise die KSK nennt
Auf dem Vordruck „Mitteilung / Nachweis über die Elterneigenschaft“ steht: „Aus dem Nachweis müssen der Name und das Geburtsdatum des Kindes sowie das Kindschaftsverhältnis hervorgehen.“ Als geeignet nennt die KSK in Kopie zum Beispiel:
- Geburtsurkunde
- Abstammungsurkunde
- Öffentliche Beurkundung eines Gerichts, Notars, Standes- oder Jugendamtes
- Gerichtsbeschluss
- Elterngeldbescheid
- Bescheinigung über Bezug von Mutterschaftsgeld
- Bescheid über Kinderberücksichtigungszeiten in der Rentenversicherung
- Heiratsurkunde oder eingetragene Lebenspartnerschaft zusammen mit einer Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes, dass das Kind als wohnhaft im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter gemeldet ist oder war
- Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes und Nachweis des Jugendamtes über „Vollzeitpflege“
- ggf. Sterbeurkunde des Kindes
Zusätzlich fragt der Vordruck nach der Steuer-Identifikationsnummer jedes Kindes. Laut KSK bekommen Kinder sie seit dem Jahr 2008 nach der Geburt vom Bundeszentralamt für Steuern; „Sollte Ihr Kind vor dem Jahr 2008 geboren sein und noch keine Steuer-ID erhalten haben, ist eine Angabe nicht erforderlich.“ Als Kind 1 wird das älteste Kind eingetragen; Angaben zu Kind 2 bis 5 sind laut Vordruck „nur dann erforderlich, sofern das jeweilige Kind jünger als 25 Jahre ist“.
Nur ein Kind, schon nachgewiesen
Neben dem Vordruck steht auf den Seiten „Änderungsmitteilungen“ und im Mediencenter der KSK dieser Hinweis: „Bitte beachten Sie: Sollten Sie nur ein Kind haben und Ihre Elterneigenschaft für dieses Kind in der Vergangenheit nachgewiesen haben, benötigt die KSK für dieses Kind aktuell keinen Nachweis. Ihre Elterneigenschaft bleibt auch ohne erneuten Nachweis gespeichert, d. h. Sie zahlen weiterhin keinen Beitragszuschlag für Kinderlose.“
Ab wann ein Nachweis wirkt
Das regelt § 55 Abs. 3a SGB XI in der geltenden Fassung: „Nachweise, die über das automatisierte Übermittlungsverfahren nach § 55a erbracht werden, sind im Fall der Geburt eines Kindes ab Beginn des Monats der Geburt, ansonsten ab Eintritt eines vergleichbaren Ereignisses, das eine beitragsrechtliche Zuordnung als Kind nach dieser Vorschrift begründet, zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Nachweise, die nicht über das automatisierte Übermittlungsverfahren nach § 55a erfolgen, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes oder dem Eintritt eines vergleichbaren Ereignisses erbracht werden. Ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.“
Die Informationsschrift der KSK (Stand 08.2025) nennt noch drei Monate und Übergangsregeln; was in Ihrem Fall gilt, beantwortet die KSK.
Wie der Nachweis zur KSK kommt
Die Künstlersozialkasse nimmt die Mitteilung auf zwei Wegen entgegen: mit dem PDF-Vordruck „Mitteilung / Nachweis über die Elterneigenschaft“ auf ihrer Seite „Änderungsmitteilungen“ oder über das Online-Formular „Nachweis über die Elterneigenschaft“ im Bundesportal, erreichbar über die Seite „Online-Formulare“. Auf dem PDF-Vordruck steht an der Unterschrift „unbedingt erforderlich“; zu ihren PDF-Formularen für Änderungsmitteilungen schreibt die KSK, die Unterschrift sei „zwingend notwendig, da Sie der Künstlersozialkasse rechtserhebliche Angaben mitteilen“. Die übrigen Formulare für Änderungen stehen unter Änderungen an die KSK mitteilen.
Was diese Seite nicht tut
Diese Seite gibt die Angaben der Künstlersozialkasse wieder. Sie rechnet keinen Beitrag für Ihren Fall aus und sagt nicht, ob und ab wann ein Nachweis bei Ihnen wirkt — das beantwortet die Künstlersozialkasse. Die Sätze stehen maschinenlesbar im offenen Datensatz der KSK-Beitragssätze, darunter der Pflegesatz für Versicherte mit und ohne Kinder.
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Häufige Fragen
Welche Nachweise akzeptiert die KSK für die Elterneigenschaft?
Muss die Elterneigenschaft bei der KSK erneut nachgewiesen werden?
Was sagt § 55 Abs. 3a SGB XI zum Nachweis der Elterneigenschaft?
Wie lange zählt ein Kind für den Abschlag in der Pflegeversicherung?
Quellen
Von der Redaktion Künstlerfinanzen. Stand dieser Seite: 2026-09-28. Die Angaben stammen aus:
- Künstlersozialkasse: Beitrag
- Künstlersozialkasse: Informationsschrift „Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung – Nachweis der Elterneigenschaft“ (PDF, Stand 08.2025)
- Künstlersozialkasse: Vordruck „Mitteilung über das Vorliegen einer Elterneigenschaft“ (PDF, Stand 01.2025)
- Künstlersozialkasse: Änderungsmitteilungen
- Künstlersozialkasse: Online-Formulare
- § 55 SGB XI (gesetze-im-internet.de)
Dieser Text gibt die Angaben der Künstlersozialkasse wieder. Er ist keine Rechtsberatung und keine Steuerberatung. Was in Ihrem Fall gilt, beantwortet die Künstlersozialkasse oder eine Beratung Ihrer Wahl.