Befreiung von der Rentenversicherung in der KSK: was das Gesetz vorsieht
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Ob man sich in der Künstlersozialversicherung von der Rentenversicherung befreien lassen kann, welche Fälle §4 KSVG als versicherungsfrei nennt, was beim Bezug einer Altersrente gilt und welche Befreiungen die Kranken- und Pflegeversicherung betreffen — im Wortlaut von KSVG, SGB VI und Künstlersozialkasse.
Pflichtversicherung in drei Zweigen
§1 KSVG: „Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie 1. die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und 2. im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig …“ Das Rentenrecht nimmt das auf: Versicherungspflichtig sind nach §2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI „Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes“.
Keine Befreiung von der Rentenversicherung
In ihren FAQ schreibt die Künstlersozialkasse: „Die Rentenversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist eine Pflichtversicherung, d. h. eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht sieht das Gesetz nicht vor, ist also nicht möglich.“
Auf ihrer Seite „Ausnahmen“ ergänzt sie: „Befreiungsmöglichkeiten von der Rentenversicherungspflicht sieht das KSVG nicht vor, und zwar auch dann nicht, wenn eine anderweitige Absicherung z. B. durch einen Lebensversicherungsvertrag bereits besteht.“ Unter der Überschrift „Besonderheit für Publizisten aus den neuen Bundesländern“ steht dort außerdem: „Eine vor dem 01.01.1992 ausgesprochene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund des Gesetzes über die Sozialversicherung (SVG) behält ihre Gültigkeit.“
Versicherungsfrei nach §4 KSVG
Eine Befreiung muss man beantragen; Versicherungsfreiheit tritt kraft Gesetzes ein. §4 KSVG beginnt: „In der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer“ — und nennt dann sieben Fälle:
- „1. auf Grund einer Beschäftigung oder einer nicht unter § 2 fallenden selbständigen Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist, es sei denn, die Versicherungsfreiheit beruht auf einer geringfügigen Beschäftigung oder einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit (§ 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch),“
- „2. aus einer Beschäftigung ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder aus einer nicht unter § 2 fallenden selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen bezieht, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen während des Kalenderjahres voraussichtlich mindestens die Hälfte der für dieses Jahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt; …“
- „3. als Gewerbetreibender in Handwerksbetrieben nach § 2 Satz 1 Nr. 8 oder § 229 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig ist,“
- „4. Landwirt im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ist,“
- „5. nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht; das gilt nicht, wenn durch schriftliche Erklärung gegenüber der Künstlersozialkasse auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wird; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit bindend,“
- „6. als ehemaliger Landwirt eine Altersrente oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Landabgaberente … bezieht oder“
- „7. als Wehr- oder Zivildienstleistender in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist.“
Ob einer dieser Fälle vorliegt, hängt von den Umständen ab. Wer etwa über eine andere Tätigkeit Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist (§6 SGB VI), findet die Antwort, was das für die Künstlersozialversicherung bedeutet, bei der Künstlersozialkasse oder der Deutschen Rentenversicherung.
Altersrente: was die Künstlersozialkasse schreibt
Im Merkblatt „Künstlersozialversicherung und Altersrente“ unterscheidet die Künstlersozialkasse nach der Art der Rente:
- „Wer eine Altersrente als Vollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze … bezieht und seine selbständige Erwerbstätigkeit fortführt, ist nicht mehr über die KSK in der Rentenversicherung versichert.“
- „Versicherungspflicht in der Rentenversicherung über die KSK besteht ohne jegliche Einschränkung auch beim Bezug einer Altersteilrente.“
- „Wer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersrente bezieht, z. B. Altersrente für langjährig Versicherte oder Altersrente für Frauen, ist seit 01.01.2017 weiterhin über die KSK in der Rentenversicherung versicherungspflichtig.“
Zur Kranken- und Pflegeversicherung schreibt sie: „Wer neben dem Rentenbezug weiterhin die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, verbleibt in der Kranken- und Pflegeversicherung bei der KSK … Die Art der Altersrente spielt keine Rolle.“ Und zur Jahresmeldung: „Der Zahlbetrag der Rente ist nicht in die Einkommensmeldung an die KSK einzubeziehen.“ Für die Prüfung benötigt die Künstlersozialkasse laut Merkblatt „eine Fotokopie des Rentenbescheides (die erste und zweite Seite … reichen aus)“.
Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit
Der zweite Halbsatz von §4 Nr. 5 KSVG lässt den Weg zurück in die Rentenversicherung offen: „das gilt nicht, wenn durch schriftliche Erklärung gegenüber der Künstlersozialkasse auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wird; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit bindend“.
Der Vordruck der Künstlersozialkasse für diese Erklärung enthält den Satz: „Mir ist bekannt, dass mein Verzicht für die Dauer der künstlerischen / publizistischen Tätigkeit bindend und eine Rücknahme nicht möglich ist.“
Befreiungen in der Kranken- und Pflegeversicherung: §6 und §7 KSVG
Die Befreiungen in §6 und §7 KSVG betreffen die Krankenversicherung — und mit ihr die Pflegeversicherung —, nicht die Rentenversicherung.
- §6 Abs. 1 KSVG: „Wer erstmals eine Tätigkeit als selbständiger Künstler oder Publizist aufnimmt … wird auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht nach diesem Gesetz befreit, wenn er der Künstlersozialkasse eine Versicherung für den Krankheitsfall bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen nachweist. … Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Feststellung der Versicherungspflicht bei der Künstlersozialkasse zu stellen.“
- §7 Abs. 1 KSVG: „Wer … in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren insgesamt ein Arbeitseinkommen erzielt hat, das über der Summe der Beträge liegt, die für diese Jahre nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Jahresarbeitsentgeltgrenze festgelegt waren, wird auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht nach diesem Gesetz befreit. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.“
Zur Pflegeversicherung schreibt die Künstlersozialkasse auf ihrer Seite „Ausnahmen“: „Als Folge der Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht tritt in der Regel gleichzeitig die Befreiung von der gesetzlichen Pflegeversicherung ein.“ Und zur Befreiung nach §7 KSVG: „Mit der Befreiung tritt gleichzeitig die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Pflegeversicherung ein.“
Was diese Seite nicht tut
Diese Seite gibt den Wortlaut von KSVG und SGB VI und die Angaben der Künstlersozialkasse wieder. Ob in Ihrem Fall Versicherungsfreiheit besteht und was ein Verzicht für Sie bedeutet, beantworten die Künstlersozialkasse, die Deutsche Rentenversicherung oder eine Beratung Ihrer Wahl.
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Häufige Fragen
Kann man sich von der KSK-Rentenversicherung befreien lassen?
Reicht eine private Lebensversicherung für eine Befreiung?
Bleibt man als Altersrentner in der KSK versichert?
Kann man mit Vollrente weiter in die Rentenversicherung einzahlen?
Quellen
Von der Redaktion Künstlerfinanzen. Stand dieser Seite: 2026-10-04. Die Angaben stammen aus:
- §1 KSVG (gesetze-im-internet.de)
- §4 KSVG (gesetze-im-internet.de)
- §6 KSVG (gesetze-im-internet.de)
- §7 KSVG (gesetze-im-internet.de)
- §2 SGB VI (gesetze-im-internet.de)
- §6 SGB VI (gesetze-im-internet.de)
- Künstlersozialkasse: Ausnahmen
- Künstlersozialkasse: FAQ Künstler und Publizisten
- Künstlersozialkasse: Merkblatt „Künstlersozialversicherung und Altersrente“ (PDF)
- Künstlersozialkasse: Vordruck Verzichtserklärung (PDF)
Dieser Text gibt den Gesetzeswortlaut und die Angaben der Künstlersozialkasse wieder. Er ist keine Rechtsberatung und keine Steuerberatung. Was in Ihrem Fall gilt, beantwortet die Künstlersozialkasse oder eine Beratung Ihrer Wahl.