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Befreiung von der Rentenversicherung in der KSK: was das Gesetz vorsieht

Stand dieser Seite:

Ob man sich in der Künstlersozialversicherung von der Rentenversicherung befreien lassen kann, welche Fälle §4 KSVG als versicherungsfrei nennt, was beim Bezug einer Altersrente gilt und welche Befreiungen die Kranken- und Pflegeversicherung betreffen — im Wortlaut von KSVG, SGB VI und Künstlersozialkasse.

Pflichtversicherung in drei Zweigen

§1 KSVG: „Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie 1. die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und 2. im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig …“ Das Rentenrecht nimmt das auf: Versicherungspflichtig sind nach §2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI „Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes“.

Keine Befreiung von der Rentenversicherung

In ihren FAQ schreibt die Künstlersozialkasse: „Die Rentenversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist eine Pflichtversicherung, d. h. eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht sieht das Gesetz nicht vor, ist also nicht möglich.“

Auf ihrer Seite „Ausnahmen“ ergänzt sie: „Befreiungsmöglichkeiten von der Rentenversicherungspflicht sieht das KSVG nicht vor, und zwar auch dann nicht, wenn eine anderweitige Absicherung z. B. durch einen Lebensversicherungsvertrag bereits besteht.“ Unter der Überschrift „Besonderheit für Publizisten aus den neuen Bundesländern“ steht dort außerdem: „Eine vor dem 01.01.1992 ausgesprochene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund des Gesetzes über die Sozialversicherung (SVG) behält ihre Gültigkeit.“

Versicherungsfrei nach §4 KSVG

Eine Befreiung muss man beantragen; Versicherungsfreiheit tritt kraft Gesetzes ein. §4 KSVG beginnt: „In der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer“ — und nennt dann sieben Fälle:

Ob einer dieser Fälle vorliegt, hängt von den Umständen ab. Wer etwa über eine andere Tätigkeit Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist (§6 SGB VI), findet die Antwort, was das für die Künstlersozialversicherung bedeutet, bei der Künstlersozialkasse oder der Deutschen Rentenversicherung.

Altersrente: was die Künstlersozialkasse schreibt

Im Merkblatt „Künstlersozialversicherung und Altersrente“ unterscheidet die Künstlersozialkasse nach der Art der Rente:

Zur Kranken- und Pflegeversicherung schreibt sie: „Wer neben dem Rentenbezug weiterhin die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, verbleibt in der Kranken- und Pflegeversicherung bei der KSK … Die Art der Altersrente spielt keine Rolle.“ Und zur Jahresmeldung: „Der Zahlbetrag der Rente ist nicht in die Einkommensmeldung an die KSK einzubeziehen.“ Für die Prüfung benötigt die Künstlersozialkasse laut Merkblatt „eine Fotokopie des Rentenbescheides (die erste und zweite Seite … reichen aus)“.

Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit

Der zweite Halbsatz von §4 Nr. 5 KSVG lässt den Weg zurück in die Rentenversicherung offen: „das gilt nicht, wenn durch schriftliche Erklärung gegenüber der Künstlersozialkasse auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wird; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit bindend“.

Der Vordruck der Künstlersozialkasse für diese Erklärung enthält den Satz: „Mir ist bekannt, dass mein Verzicht für die Dauer der künstlerischen / publizistischen Tätigkeit bindend und eine Rücknahme nicht möglich ist.“

Befreiungen in der Kranken- und Pflegeversicherung: §6 und §7 KSVG

Die Befreiungen in §6 und §7 KSVG betreffen die Krankenversicherung — und mit ihr die Pflegeversicherung —, nicht die Rentenversicherung.

Zur Pflegeversicherung schreibt die Künstlersozialkasse auf ihrer Seite „Ausnahmen“: „Als Folge der Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht tritt in der Regel gleichzeitig die Befreiung von der gesetzlichen Pflegeversicherung ein.“ Und zur Befreiung nach §7 KSVG: „Mit der Befreiung tritt gleichzeitig die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Pflegeversicherung ein.“

Was diese Seite nicht tut

Diese Seite gibt den Wortlaut von KSVG und SGB VI und die Angaben der Künstlersozialkasse wieder. Ob in Ihrem Fall Versicherungsfreiheit besteht und was ein Verzicht für Sie bedeutet, beantworten die Künstlersozialkasse, die Deutsche Rentenversicherung oder eine Beratung Ihrer Wahl.

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Häufige Fragen

Kann man sich von der KSK-Rentenversicherung befreien lassen?
Die Künstlersozialkasse schreibt: „Die Rentenversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist eine Pflichtversicherung, d. h. eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht sieht das Gesetz nicht vor, ist also nicht möglich.“ Die Fälle, in denen man nach dem KSVG speziell in der Rentenversicherung versicherungsfrei ist, zählt §4 KSVG auf.
Reicht eine private Lebensversicherung für eine Befreiung?
Nein, laut Künstlersozialkasse: „Befreiungsmöglichkeiten von der Rentenversicherungspflicht sieht das KSVG nicht vor, und zwar auch dann nicht, wenn eine anderweitige Absicherung z. B. durch einen Lebensversicherungsvertrag bereits besteht.“
Bleibt man als Altersrentner in der KSK versichert?
In der Kranken- und Pflegeversicherung ja, wenn die Tätigkeit erwerbsmäßig weiterläuft; laut Künstlersozialkasse spielt die Art der Altersrente dabei keine Rolle. In der Rentenversicherung ist nach §4 Nr. 5 KSVG versicherungsfrei, wer nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters bezieht. Bei einer Teilrente oder einer Altersrente vor der Regelaltersgrenze besteht laut Künstlersozialkasse die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung fort.
Kann man mit Vollrente weiter in die Rentenversicherung einzahlen?
Nach §4 Nr. 5 KSVG kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Künstlersozialkasse auf die Versicherungsfreiheit verzichtet werden. Der Verzicht wirkt nur für die Zukunft und ist für die Dauer der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit bindend.

Quellen

Von der Redaktion Künstlerfinanzen. Stand dieser Seite: 2026-10-04. Die Angaben stammen aus:

Dieser Text gibt den Gesetzeswortlaut und die Angaben der Künstlersozialkasse wieder. Er ist keine Rechtsberatung und keine Steuerberatung. Was in Ihrem Fall gilt, beantwortet die Künstlersozialkasse oder eine Beratung Ihrer Wahl.